Gemeinderat

Der Gemeinderat ist die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde und wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte ist von der Anzahl der in der Gemeinde als wohnhaft gemeldeten Einwohner abhängig. Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger. Es gilt die Gemeindewahlordnung, die ein Landesgesetz ist.

Aus den Reihen der Gemeinderäte wird vom Gemeinderat der Bürgermeister gewählt. Es folgt die Abstimmung über die Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten (GfGR) - die Anzahl dieser Vorstandsmitglieder (Gemeindevorstand) wird durch das Landesgesetz geregelt - und deren Wahl. Aus deren Reihe wird der Vizebürgermeister gewählt. Gemeindevorstände können - müssen aber nicht - einem Gemeindeausschuss vorstehen.

Eine Ausnahme bildet der Prüfungsausschuss, der als einziger Ausschuss verpflichtend ist. Diesen darf nur ein einfaches Mitglied des Gemeinderates vorstehen, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört und auch im Bezug auf den Bürgermeister und den jeweiligen Amtsleiter nicht in einem Naheverhältnis steht und auch nicht dem Gemeindevorstand angehört.

Die Funktionsdauer des Gemeinderates beträgt 5 Jahre. Zuletzt wurde der Gemeinderat in NÖ immer am letzten Sonntag im Jänner gewählt, die konstituierende Sitzung darf frühestens am 14. Tag nach der Wahl und spätestens am 28. Tag nach der Wahl stattfinden.