Direkte Demokratie wird leichter - Volksbegehren online unterstützen
Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerinnen und Bürger mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl bei der Sammlung von Unterstützungserklärungen als auch in der späteren Phase des achttägigen „Eintragungsverfahrens“. Nun können Wahlberechtigte in jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren – zu unterschreiben.
Das zu Jahresbeginn 2018 in Betrieb gegangene Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) ist eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die Wählerevidenzen aller 2.100 österreichischen Gemeinden in derselben technischen Umgebung und mit den gleichen Funktionalitäten geführt werden. Die Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das Innenministerium fungiert als Dienstleister.
Unterstützen mit digitaler Signatur auf der Bürgerkarte
Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion („Handy-Signatur“ oder „Smart Card“) können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause oder einem Urlaubsdomizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit einer „Bürgerkarte“ erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen.
Entlastung für Gemeinden
Für die Gemeinden bringt die Zentralisierung eine Entlastung. Im Eintragungszeitraum läuft der Vorgang nicht mehr über aufgelegte Stimmlisten ab, sondern über bei der Gemeinde aufgestellte Computer.
Eine Eintragung wird in der entsprechenden Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen Person vermerkt; die wahlberechtigte Person erhält eine Bestätigung über die Eintragung.
Die Abgabe einer Unterstützungserklärung erfolgt auf ähnliche Weise. Gemeinden werden keine Stimmkarten mehr ausstellen müssen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom Wohnsitz ein Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde und über eine Online-Plattform unterstützt werden kann.
Der Online-Zugang erfolgt über einen speziell abgesicherten Web-Bereich; für jedes Volksbegehren wird eine eigene, vom Zentralen Wählerregister getrennte Datenanwendung gebildet. Am Ende eines Eintragungsverfahrens fällt das Ermittlungsverfahren weg, das bislang viel Zeit bei den Gemeinden als Eintragungsbehörden gebunden hat.
Die Gemeinden müssen keine Summen der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der gültigen Eintragungen mehr feststellen; es sind keine Niederschriften und keine Meldeketten über die Bezirkswahlbehörden an das BMI erforderlich. Im Verlauf des Jahres 2018 wird das ZeWaeR auch für landesgesetzlich geregelte Volksbegehren eingesetzt werden können. Derzeit laufen die technischen Vorbereitungsarbeiten.
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 hat der Gesetzgeber das Volksbegehren hinsichtlich der Modalitäten für Wahlberechtigte und Behörden moderner und zugänglicher gestaltet. Bei den Voraussetzungen, die Proponentinnen und Proponenten die Initiierung eines Volksbegehrens ermöglichen sollen, wurde hingegen nichts Nennenswertes geändert. Nach wie vor muss ein Einleitungsantrag von mindestens 8401 Personen unterstützt werden. für die parlamentarische Behandlung eines Volksbegehrens sind weiterhin 100.000 Unterschriften notwendig.
Anmeldung eines Volksbegehrens
Alle Volksbegehren müssen nunmehr zuerst beim Innenministerium registriert werden, bevor mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen begonnen werden kann. Dadurch wird ein Gesamtüberblick bestehen, für welche Anliegen im Moment tatsächlich „gesammelt“ wird.
Bereits bei der Anmeldung im Innenministerium müssen der Text des Volksbegehrens (maximal 500 Zeichen, sonst Erweiterung um ein Beiblatt), eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte), die Bezeichnung eines oder einer Bevollmächtigten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, die Unterschriften dieser Personen und die Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des BMI vorliegen.
Quelle: Artikel auf kommunal.at (04.01.2018)