Österreich ist ein föderaler Staat!

Bundes-Verfassungsgesetz - Allgemeine Bestimmungen:

Artikel 1.: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Artikel 2.:

  1. Österreich ist ein Bundesstaat.
  2. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
  3. Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.

Website des Föderalismus-Institutes: http://www.foederalismus.at/

Unter Föderalismus (von lat. foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine begrenzte Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenziert benutzt und sowohl auf Föderationen im engeren Sinne als auch auf Konföderationen angewandt.

Als föderalistischer Staat (in der Literatur zuweilen auch Föderalstaat genannt) wird demzufolge ein Staat mit einer föderalen Verfassung bezeichnet. Er ist nach dem Bundesstaatsprinzip aufgebaut und besteht somit aus Teilstaaten, die bestimmte (beschränkte) staatsrechtliche Kompetenzen ausüben, welche nicht vom Bund als Gesamtstaat abgeleitet sind. Neben dem Gesamtstaat besitzen daher auch die Gliedstaaten eines Bundesstaates in staatsrechtlicher Hinsicht eine eigene, originäre Hoheitsgewalt über die Bevölkerung in ihrem Territorium.

Typen des Föderalismus

  • Unitarischer Föderalismus: z. B. Österreich
  • Kooperativer Föderalismus: z. B. Deutschland; verschränkte Machtbeziehungen zwischen Gliedstaaten und Bund mit dem Ziel der Verbesserung der staatlichen Leistungsfähigkeit.
  • Wettbewerbsföderalismus (kompetitiver Föderalismus): z. B. die Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
  • Dualer Föderalismus: z. B. die USA; starke Trennung der Kompetenzen zwischen Gliedstaaten und Bund. Der konföderale Bundesstaat basiert auf dem Prinzip des Wettbewerbs und der Konkurrenz.
  • Symmetrischer Föderalismus, z. B. die Schweiz. Wenn die Teilstaaten eines Staatenbundes allesamt über die gleichen Rechte verfügen, nennt man diese Form „symmetrischen Föderalismus“.
  • Asymmetrischer Föderalismus, z. B. Spanien. Zwischen den Gliedstaaten sind Unterschiede in Hinsicht auf Rechte und Pflichten zu erkennen.
    Differenz und Vereinigungsföderalismus – Unterschied nach dem Kriterium „gesellschaftliche Differenzierung oder Konkordanz“.
  • Nachhaltiger (libertärer) Föderalismus. Selbständige Gemeinden schließen sich aus eigenem Antrieb zusammen, um erledigt zu erhalten, was sie für sich allein nicht bewältigen können.

Unter Unitarisierung versteht man, dass in einem Bundesstaat die Zentralgewalt gestärkt wird und der Bundesstaat insgesamt einheitlicher (unitarisch) wird.

Mit dem Begriff Unitarisierung wird die Anstrengung beschrieben, eine Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen zu erreichen. Ziel ist die vom Grundgesetz geforderte „Angleichung der Lebensverhältnisse“. Der Grad der Unitarisierung beschreibt also Maß der tatsächlichen Vereinheitlichung innerhalb eines Staates. Der Begriff wird dahingehend abgegrenzt von dem inhaltlich ähnlichen Begriff der Zentralisierung, dass Zentralisierung die formale Entscheidungsbefugnis und Unitarisierung die tatsächliche Angleichung beschreibt.

 

Bundesrat

Der Bundesrat bildet in Österreich neben dem Nationalrat die zweite Kammer des österreichischen Parlaments. Er ist der Vertretungskörper der Bundesländer auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Bundesrates wird als Bundesratspräsident bezeichnet. Die Mandatare führen den Titel Mitglied des Bundesrates, gebräuchlich sind aber auch die Bezeichnungen Bundesrat beziehungsweise Bundesrätin.

In der politischen Praxis hat der Bundesrat in Österreich nur sehr geringen Einfluss, da er in den allermeisten Fällen gegenüber dem Nationalrat nur ein suspensives (d. h. aufschiebendes) Vetorecht besitzt, das vom Nationalrat durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beharrungsbeschluss übergangen werden kann. Er kann also Gesetze – bis auf wenige Ausnahmen – nur aufschieben.

Die Anzahl der Mitglieder pro Bundesland wird nach jeder allgemeinen Volkszählung nach dem Verhältnis der Zahl der wohnhaften Staatsbürger der Bundesländer zueinander festgelegt; dem Land mit den meisten wohnsitzhabenden Staatsbürgern kommen 12 Sitze zu, jedem Land aber mindestens 3. Ab 1993 hatte der Bunderat 65 Mitglieder, ab 2002 waren es 62, seit 2013 gibt es 61 Bundesräte.

Die Entsendung aus den einzelnen Bundesländern erfolgt nach der Verhältniswahl, wobei der zweitstärksten Partei im jeweiligen Landtag zumindest ein Mitglied zukommt. Dadurch kann es mit jeder Landtagswahl zu Änderungen nicht nur bei der Entsendung des jeweiligen Bundeslandes kommen, sondern auch in der Mehrheitsbildung im Bundesrat selbst. Die Mitglieder des Bundesrates werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen Landtages gewählt und müssen nicht dem jeweiligen Landtag angehören, müssen zu diesem jedoch wählbar sein.

Die Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen des jeweiligen Landtages oder der jeweiligen Landesregierung gebunden (freies Mandat). Sie genießen die Immunität, die ihnen durch den jeweiligen Landtag zukommt. Den Bundesratspräsidenten stellt, im halbjährlichen Wechsel der Länder, jeweils die stärkste Fraktion eines Bundeslandes. Dabei erfolgt der Vorsitzwechsel alphabetisch nach Bundesland und korreliert mit jenem in der Landeshauptleutekonferenz.